Allgemeine Geschäftsbedinungen
der Firma MPObjekt Hotel- und Objekteinrichtungen
I. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
- Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Einkaufsbeding- ungen des Bestellers wird hiermit in ihrer Gesamtheit widersprochen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk Versandkosten und der gesetz- lichen Mehrwertsteuer, soweit nicht anders angeboten oder vereinbart. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Material, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise.
- Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungs- und Transportverhält-nisse voraus, sofern diese Preisbestandteil sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtung oder Transport-v erhältnisse entstehen, trägt der Besteller. Dasselbe gilt für Fehlfrachten, falls sie nicht von uns zu vertreten sind.
- Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, nicht aber verpflichtet.
- Der Käufer kommt in Verzug, wenn er 30 Tage nach Rechnungserstellung (Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht zahlt.
- Die Zahlung ist erfüllt, sobald wir über den Betrag verfügen können. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
- Sofern nachträglich Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabsetzen, können wir unseren Zahlungsanspruch unabhängig von Stundung oder der Laufzeit entgegengenommener Wechsel sofort fällig stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
- Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch die von uns zu zahlenden Kontokorrentzinsen.
III. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger und bedingter Forderungen gegen den Besteller. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel-Deckungsgeschäft eingegangen sind.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferant im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen an seinen Abnehmer weiter veräußern. Dies gilt auch im Rahmen eines Werkvertrages. Die Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus der Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswertes an uns abgetreten. Im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne Ziffer 2 gilt die Abtretung der Forderung aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware z.B. Forderungen gegen Dritte (Versicherungen, Schädiger, etc. wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
- Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Von dem Widerruf machen wir nur in begründeten Fällen Gebrauch. Der Besteller ist dann verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit allen erforderlichen Daten bekannt zu geben zum Zwecke der Einziehung durch uns. Außerdem hat der Besteller uns die zugehörigen Unterlagen (Liefer- scheine, Rechnungen) in Kopie auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
- Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung unserer Vorbehalts- rechte durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen. Uns entstehende, etwaige Rechtsverfolgungskosten trägt der Besteller.
- Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich,
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
IV. Lieferfristen, Liefertermine
- Von uns genannte Lieferfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich.
- Sofern wir feste Lieferfristen und -termine schriftlich zugesagt haben, beginnen diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages in technischer und kaufmännischer Hinsicht.
- Wenn der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Neben- pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, schriftlich zugesagte Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Bestellers.
- Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Besteller abgerufen wird, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
- Sollten wir zugesagte feste Lieferfristen oder -termine nicht einhalten können, weil unser Vorlieferant nicht geliefert hat, haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten. Ansprüche können daher gegen uns wegen der Verzögerung nicht geltend gemacht werden.
- Für die Produktverwendung notwendige Prüfungen sind nach Art und Umfang zu vereinbaren. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, falls nicht anders vereinbart.
- Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen wir, falls der Besteller den Grund für die Teillieferungen nicht zu vertreten hat.
V. Höhere Gewalt, Lieferhindernisse
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Wird dadurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese vom Vertrag zurücktreten.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
VI. Maße, technische Daten
- Für die Einhaltung der Maße und technischen Daten gelten die Angaben der Hersteller. Von uns angegebene Maße und Daten in Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd.